Anzeigepflicht für geeichte Waagen in Deutschland wurde aufgehoben

Aufhebung der Anzeigepflicht nach § 32 MessEG


Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hebt die Anzeigepflicht nach § 32 Mess- und Eichgesetz (MessEG) auf.
    Ab 1.1.2025 müssen Verwender neue Messgeräte nicht mehr anzeigen.

Die Eichpflicht für Messgeräte bleibt davon unberührt.

  1. Warum wird die Anzeigepflicht aufgehoben?
    Mit Artikel 38 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes¹) wird § 32 des Mess- und Eichgesetzes²) aufgehoben. Dieser Paragraph regelte die Anzeigepflicht für neue oder erneuerte Messgeräte. Die Abschaffung dient der Reduzierung bürokratischer Hürden.
  2. Ab wann gilt die Aufhebung der Anzeigepflicht?
    Die Gesetzesänderung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Pflicht zur Anzeige neuer oder erneuerter Messgeräte. Die dazugehörige elektronische Meldeplattform wird abgeschaltet.
  3. Ist mein Messgerät weiter eichpflichtig?
    Die Eichpflicht von Messgeräten wird durch den Wegfall der Anzeige nach § 32 MessEG nicht berührt. Als Verwender eines eichpflichtigen Messgerätes müssen Sie also rechtzeitig einen Eichantrag stellen. Hierfür steht eine Online-Plattform zur Verfügung: www.evp-service.de/DEMOL . Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Eichbehörde oder auf eichamt.de .
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